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   OLG Düsseldorf, 22.10.1986 - 5 W 31/86   

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https://dejure.org/1986,21328
OLG Düsseldorf, 22.10.1986 - 5 W 31/86 (https://dejure.org/1986,21328)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.10.1986 - 5 W 31/86 (https://dejure.org/1986,21328)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Oktober 1986 - 5 W 31/86 (https://dejure.org/1986,21328)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BRAGO § 6
    Kosten und Gebühren; Gesamtgläubigerschaft von Eheleuten bei einer Gewährleistungsklage bezüglich des gemeinsamen Grundstücks.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1988, 70
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 11.05.1982 - 10 W 15/82

    Eheleute; Rechtsanwalt; Miteigentum; Enteignung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.10.1986 - 5 W 31/86
    Der gemeinsame Rechtsanwalt wurde mithin für sie als Ehegatten, also für zwei Auftraggeber, tätig (s. die zitierte Rechtsprechung bei Hartmann, Kostengesetze 21. Aufl. § 6 BRAGO Anm. 2 B; insbesondere auch in einem Fall mit ähnlicher Problematik OLG Düsseldorf AnwBl 1982, 529).
  • OLG Karlsruhe, 27.10.2000 - 3 W 95/00

    Erhöhungsgebühr; derselbe Gegenstand; Klage auf Auflassung von

    In einem derartigen Fall ist der Gegenstand der Tätigkeit des Klägervertreters derselbe, denn er bezieht sich auf dasselbe Rechtsverhältnis (vgl. dazu auch OLG München JurBüro 1987, 1178; OLG Düsseldorf AnwBl. 1988, 70; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert BRAGO 14. Aufl. § 6 Rdnr. 20).
  • KG, 06.08.2002 - 1 W 173/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Aktivprozess mehrerer

    Dazu dürften die Kläger im Übrigen auch berechtigt und wegen der Zweckbestimmung der Leistung der Beklagten im Verhältnis zueinander auch verpflichtet gewesen sein (vgl. etwa OLG Düsseldorf AnwBl 1988, 70 und die Entscheidungsgründe des im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Urteils des Landgerichts vom 22. Oktober 2001 S. 7, dessen Ausspruch ebenfalls von Gesamtgläubigerschaft ausgeht, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, "an die Kläger 65.600,00 DM zu zahlen"), worauf es aber hier nicht einmal ankommt.
  • LG Wiesbaden, 28.09.2000 - 5 T 540/00

    Mehrvertretungszuschlag bei Aktivprozess einer Anwaltssozietät

    Die Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr folgt zwingend aus der Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach die Gebühren des Rechtsanwaltes der obsiegenden Partei - wozu auch die Gebühr des § 6 Abs. 1 S. 2 BRA-GO gehört - in allen Prozessen zu erstatten sind ( KG, JurBüro 1999, 417; im Ergebnis bejahen ebenfalls die Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr im Falle der Honorarklage der Mitglieder einer Anwaltssozietät: OLG München, aaO; OLG Frankfurt, 20. ZS., RPfleger 1980, 308, 309; 6. ZS., AnwBl. 1988, 70; OLG Stuttgart, JurBüro 1980, 1176, 1177; 1998, 142, 143).
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